RS0060286 – OGH Rechtssatz
Unter dem Begriff "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen; auch ansonsten einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer müssen wegen der Sondervorschrift des § 41 Abs 3 GmbHG in diesem Fall gemeinsam auftreten. Nur eine in diesem Sinn von den - allen - Geschäftsführern eingebrachte Klage ist von keiner zusätzlichen Klagevoraussetzung abhängig.