Kommt nach der iure crediti Überlassung neues Vermögen hervor, ist nicht nach § 179 AußStrG vorzugehen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das neue Vermögen die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens rechtferigt. Bejahendenfalls haben die Gläubiger, wenn ihre Forderungen durch die Überlassung an Zahlungsstatt nicht voll befriedigt wurden, das Recht, ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Sollte sich die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens über das neu aufgefundene Vermögen nicht rechtfertigen lassen, findet eine ergänzende iure crediti Einantwortung zur Befriedigung der restlichen Ansprüche statt.
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