Vom absoluten Anwaltszwang (§ 27 Abs 1 ZPO) ist die Beklagte als Rechtsanwalt auch dann ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltschaft nach § 17 DSt eingestellt ist, solange sie nicht freiwillig auf ihr Amt verzichtet hat, kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat oder durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist.
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