RS0018710 – OGH Rechtssatz
Bei Wandlung hat die nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug vorzunehmende Rückstellung des auf Grund des aufgehobenen Vertrages beiderseits Geleisteten dann, wenn die Rückstellung in natura nicht möglich ist, durch Zahlung eines der erhaltenen Leistung angemessenen Entgelts zu geschehen (Hier: Reiseveranstaltung).