Das Erlassen einer KirchenbeitragsO zählt zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche. Die KirchenbeitragsO ist daher keine Verordnung im Sinn des Art 139 B-VG.
VfGH vom 15.12.1959, V 11/59; Veröff: JBl 1960,488
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