RS0019502 – OGH Rechtssatz
Der Hinweis auf die Abrechnungspflicht gemäß § 1012 ABGB, auf die die Ausnahme vom Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gestützt wird, muß dann versagen, wenn sogar der zur Erzielung der abzurechnenden Beträge erforderliche Aufwand auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung zu anderen Terminen oder auf andere Weise abzurechnen ist als die kassierten Kaufpreisforderungen.