RS0010412 – OGH Rechtssatz
War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des ( Kauf ) vertrages beharrte. In einem solchen Falle wäre der Dritte berechtigt gewesen, trotz Konkurseröffnung weiterhin auf das Anderkonto des Treuhänders zu leisten, welcher seinerseits zunächst den Auftrag zur Befriedigung der Buchgläubiger zu erfüllen, den Restbetrag aber an die Konkursmasse herauszugeben hatte.