JudikaturOGH

RS0013393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2024

§ 835 ABGB ist, wenn bezüglich der Vornahme bzw Nichtvornahme der baulichen Maßnahmen sowie deren rechtlicher Sanierung durch nachträgliche Baubewilligung Stimmengleichheit besteht jedenfalls anzuwenden; es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob es sich um eine wichtige Veränderung oder eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd §§ 833 f ABGB handelt.

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