Der OGH holt gemäß § 285f StPO die Auskunft eines medizinischen Sachverständigen darüber ein, ob eine vom Erstgericht mit verfehlter Begründung abgelehnte Beweisaufnahme überhaupt möglich ist, und verwirft nach negativem Ergebnis die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde mit Bezug auf § 281 Abs 3 StPO.
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