JudikaturOGH

RS0014350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2003

Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.

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