RS0003060 – OGH Rechtssatz
Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.