RS0016946 – OGH Rechtssatz
Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt.