§ 1320 ABGB setzt die Erforderlichkeit der Verwahrung oder Beaufsichtigung grundsätzlich voraus; diese Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß der Halter eines möglicherweise gefährlichen Tieres den Beweis antreten könnte, daß die Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden