RS0030514 – OGH Rechtssatz
§ 1320 ABGB setzt die Erforderlichkeit der Verwahrung oder Beaufsichtigung grundsätzlich voraus; diese Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß der Halter eines möglicherweise gefährlichen Tieres den Beweis antreten könnte, daß die Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war.