RS0001929 – OGH Rechtssatz
Der Richt kann gemäß § 78 EO, § 56 Abs 2 ZPO eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann; es muß dabei das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung geltend gemacht und auch dargetan werden, daß eine Hypothek auf den Liegenschaften der verpflichteten Partei "gesetzliche Sicherheit" gewähre.