RS0001164 – OGH Rechtssatz
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde (betreffend die Bekämpfung eines Verwaltungsexekutionstitels) ist als eine Aktion anzusehen, die zur Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO - wegen Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titel - führen kann. Eine solche Aktion ist an sich als (möglicher) Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z1 EO zu qualifizieren.