RS0089432 – OGH Rechtssatz
Bloß durch die Häufigkeit des Eintritts eines verpönten Erfolgs bei einem wiederholten gleichartigen Verhalten allein wird nicht dargetan, daß der Täter in jedem Fall eines Mißerfolgs fahrlässig im Sinne des § 6 StGB gehandelt hat; dazu bedarf es zumindest alternativer Feststellungen über das ihm in jedem einzelnen Fall angelastete konkrete Tatverhalten.