RS0099445 – OGH Rechtssatz
Wies das Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufes der Jahresfrist des § 95 EheG als unzulässig zurück und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, liegen in Wahrheit (bestätigende) Sachenscheidungen der Vorinstanzen vor. Für diese sind die für Sachentscheidungen geltenden Vorschriften über Rechtsmittel des § 232 AußStrG anzuwenden.