Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.
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