Beginn des deliktischen Vorenthaltens: Kein "Vorenthalten" vor Ablauf der dem Beitragsschuldner nach § 59 Abs 1 ASVG eingeräumten Frist von 8 Tagen ab Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) der Beitragsschuld.
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