RS0000159 – OGH Rechtssatz
Zur Form der Zahlungsanordnung gemäß § 395 Abs 5 StPO: 1. Keine Leistungsfrist - sofortige Vollstreckbarkeit eines vom OGH gefaßten Beschlusses; 2. ein Beisatz "bei sonstigem Zwang" ("bei Exekution") ist überflüssig.