JudikaturOGH

RS0065713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Die Anwendung des § 28 KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchsgeschäft im Sinne des § 1 KSchG zugrundegelegt wurden; § 28 KSchG dient aber doch in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken.

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