RS0040417 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung steht der Anwendung der Ausschlußwirkungen im Sinne des § 279 Abs 1 ZPO solange entgegen, als die Durchführung der Beweisaufnahme ohne unangemessene, dh unabsehbare und mit dem Verfahrenszielen nicht mehr vereinbare Verzögerung des Verfahrens noch erwartet werden darf.