JudikaturOGH

RS0040417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1984

Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung steht der Anwendung der Ausschlußwirkungen im Sinne des § 279 Abs 1 ZPO solange entgegen, als die Durchführung der Beweisaufnahme ohne unangemessene, dh unabsehbare und mit dem Verfahrenszielen nicht mehr vereinbare Verzögerung des Verfahrens noch erwartet werden darf.

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