RS0048296 – OGH Rechtssatz
Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann.