RS0021078 – OGH Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.