JudikaturOGH

RS0001710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1982

Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach § 353 Abs 2 EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des § 44 Abs 1 EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des § 44 Abs 1 EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.

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