RS0049872 – OGH Rechtssatz
Aus der Organisation der Stadtwerke ergibt sich, daß deren Leistungen in privatrechtlicher Form erbracht werden. Ihre Tätigkeit ist daher der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnen. Es kann dann unerörtert bleiben, ob Ansprüche nach § 334 ASVG auch bei Verhalten in Vollziehung der Gesetze gegen die Organe der Rechtsträger erhoben werden könnten. Dies gilt auch für Erhaltungsarbeiten von anlagen und für hiebei getroffene oder unterlassene Maßnahmen.