Die fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte des "Staatsvertrages" und der "Gegenseitigkeit" in § 96 UrhG stehen gleichrangig nebeneinander; auch wenn urherberrechtlicher Schutz bereits auf Grund von Staatsverträgen besteht, ist ein darüber hinausgehender Schutz nach Maßgabe der Gegenseitigkeit nicht ausgeschlossen. - Othello.
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