RS0001922 – OGH Rechtssatz
Geht aus dem Titel und den sonstigen als Grundlage des Exekutionsantrages herangezogenen Urkunden nicht hervor, daß die betreibende Partei nicht Ausländer ist, ist zur Bewilligung der Exekution daher eine Genehmigung bzw Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht erforderlich. Es handelt sich hiebei um einen im Verfahren nach § 350 EO nicht verbesserungsfähigen Mangel des Exekutionsantrages, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß.