JudikaturOGH

RS0030317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1982

Der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB liegt nicht schon in der erhöhten Gefährlichkeit eines Werkes an sich, sondern in der erhöhten Gefahr eines mangelhaften Zustands dieses Werkes.

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