JudikaturOGH

RS0019999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2015

Gerät der nachleistungspflichtige Käufer in Annahmeverzug, steht ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrages jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sich der Annahmeverzug über das gesamte Zahlungsziel erstreckte.

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