JudikaturOGH

RS0035039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Wirtschaftsrecht
20. Februar 2024

Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).

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