RS0063938 – OGH Rechtssatz
Auch das neue UrlG bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen, also auch nicht an eine Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch den Arbeitnehmer. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Der Erbe des Dienstnehmers ist ohne weiteres berechtigt, vom Dienstgeber gemäß § 9 Abs 2 UrlG (§ 68 Abs 2 LAG, § 71 Abs 2 LAO) eine Urlaubsentschädigung zu verlangen, wenn und soweit die Urlaubsansprüche des Erblassers, die während dessen Arbeitsverhältnisses entstanden sind, von diesem nicht konsumiert und auch noch nicht gemäß § 4 Abs 5 UrlG (§ 65 b Abs 5 LAG, § 66 Abs 5 LAO) verjährt sind.