JudikaturOGH

RS0001809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1982

Für die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 EO in der Regel volle Sicherheit zu leisten. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch bei gänzlicher Aufschiebung einer Exekution, deren Vollzug bisher nur eine geringfügige Deckung der betriebenen Gesamtforderung ergeben hat. (Hier: Einwendungen gegen einen Rückstandausweis der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde).

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