JudikaturOGH

RS0072256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1983

Folgende Formulierungen "daß die Bundespolizeidirektion S in diesem Fall geradezu wider besseres Wissen vorgegangen ist" und "die Unterlassung dieser durch die Menschenrechtskonvention auferlegten Pflicht durch die Bundespolizeidirektion S hat aber geradezu System" in einer Berufung in einem Verwaltungsverfahren sind als (noch) sachlich gerechtfertigte, in einem demokratischen Rechtsstaat zulässige Kritik an einer behördlichen Vorgangsweise durch § 9 Abs 1 RAO gedeckt.

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