RS0053271 – OGH Rechtssatz
Zur Rechtsnatur des Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung: Maßstab für das Verhalten der Verwaltung ist ausschließlich das Ausführungsgesetz, welches auch die durch Art 18 Abs1 B-VG geforderte, inhaltliche Determinierung zu enthalten hat. (oöKAG).
VfGH vom 13.10.1972, G 20, 21/72; Veröff: JBl 1974,310