RS0021523 – OGH Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des § 1155 ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen".