RS0083501 – OGH Rechtssatz
§ 17 WGG betrifft ausschließlich die Rückzahlung von Beiträgen im Falle der Auflösung des Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages und kann daher nicht auf Streitigkeiten über das vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zu leistende Entgelt angewendet werden.