RS0054970 – OGH Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er den ihm von seiner Standesbehörde - dem Kammerausschuß - gemäß § 23 RAO erteilten Aufträgen entsprechen kann oder nicht. Die Nichterfüllung eines Auftrages des Kammerausschusses zieht jedenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den hierfür zuständigen Disziplinarrat nach sich.