JudikaturOGH

RS0010528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2025

Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.

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