Der von einem Rückforderungsanspruch des Versicherers wegen Leistungsfreiheit nach § 38 VersVG betroffene Versicherungsnehmer kann nicht gegen jenen berechtigten Lenker weiteren Regreß nehmen, der einen Unfall in unverschuldeter Unkenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes verschuldet hat (die Frage, ob ein besonders schweres Verschulden am Unfall die Zurechnungsanteile verändern könnte, wurde offen gelassen).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden