JudikaturOGH

RS0040714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2004

Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen ist nach § 366 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt gemäß § 57 Abs 2 EntmO (soweit § 33 EntmO beachtet wurde) auch für das Widerspruchsverfahren. Wenn daher das Widerspruchsgericht den bereits vom Erstgericht abgelehnten Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht seinerseits aufgegriffen hat, dann das mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung des Widerspruchsgerichtes nicht mehr gerügt werden.

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