JudikaturOGH

RS0019338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1982

Garagenunternehmer haften gemäß § 970 Abs 2 ABGB nicht nur für die auf den Fahrzeugen befindlichen Sachen, sondern auch für Sachen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden.

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