RS0012991 – OGH Rechtssatz
Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( § 78 Abs 1 EheG ) analog anzuwenden.