JudikaturOGH

RS0012991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( § 78 Abs 1 EheG ) analog anzuwenden.

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