RS0053574 – OGH Rechtssatz
Sieht ein Enteignungsgesetz nur die sinngemäße Anwendung bestimmter Teile des EisbEG vor, so muß daraus geschlossen werden, daß seine übrigen Teile auch nicht analog herangezogen werden können. Da § 9 EisbEG im § 20 Abs 2 BStG 1971 nicht erwähnt ist, ist bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Enteignungen nach dem BStG weder ein verwaltungsbehördlicher, noch ein gerichtlicher Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 9 EisbEG zulässig; ersterer tritt jedenfalls mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.