JudikaturOGH

RS0053574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1982

Sieht ein Enteignungsgesetz nur die sinngemäße Anwendung bestimmter Teile des EisbEG vor, so muß daraus geschlossen werden, daß seine übrigen Teile auch nicht analog herangezogen werden können. Da § 9 EisbEG im § 20 Abs 2 BStG 1971 nicht erwähnt ist, ist bei Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Enteignungen nach dem BStG weder ein verwaltungsbehördlicher, noch ein gerichtlicher Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 9 EisbEG zulässig; ersterer tritt jedenfalls mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Rückverweise