JudikaturOGH

RS0002999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1982

Ist dem Gläubiger die Exekution durch Beitritt bewilligt und meldet er seine Ansprüche zum Versteigerungstermin nicht an, führt dies nicht zum Verlust des behaupteten Vorranges im Sinne des § 172 Abs 2 EO, weil der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die im § 172 Abs 2 EO erwähnte pfandrechtliche Sicherstellung ersetzt, sodaß das Exekutionsgericht gemäß § 214 Abs 1 EO von Amts wegen auf den Inhalt des Beitrittsaktes Bedacht zu nehmen hat ( so schon JBl 1934,282).

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