RS0002999 – OGH Rechtssatz
Ist dem Gläubiger die Exekution durch Beitritt bewilligt und meldet er seine Ansprüche zum Versteigerungstermin nicht an, führt dies nicht zum Verlust des behaupteten Vorranges im Sinne des § 172 Abs 2 EO, weil der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die im § 172 Abs 2 EO erwähnte pfandrechtliche Sicherstellung ersetzt, sodaß das Exekutionsgericht gemäß § 214 Abs 1 EO von Amts wegen auf den Inhalt des Beitrittsaktes Bedacht zu nehmen hat ( so schon JBl 1934,282).