RS0097902 – OGH Rechtssatz
Zuständigkeitsfragen können im Nichtigkeitsverfahren nur im Falle des § 281 a StPO oder gemäß § 281 Abs 1 Z 6 StPO bei einem auf Grund der Bestimmung des § 261 StPO ergangenen Unzuständigkeitsurteil eine Rolle spielen (vgl EvBl 1959/256), sodaß die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit der Behauptung, daß über die Tat vor dem Einzelrichter oder vor dem Bezirksgericht zu verhandeln und zu entscheiden gewesen wäre, im Nichtigkeitsweg nicht bekämpft werden kann.