Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.
…sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld vermindert, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt (RS0031973). [16] 2.5 Aus diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen folgt, dass es sich bei der für die Zinsenobergrenze maßgebenden Hauptschuld um die ursprüngliche Hauptschuld, also…
…ist im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der ursprünglichen Hauptschuld nicht verletzt (vgl 4 Ob 522/82 = SZ 55/44 = RIS Justiz RS0031973). Lässt sich somit die vom Revisionswerber für erheblich erachtete Rechtsfrage durch die Anwendung der bestehenden Rechtsprechung klären (vgl RIS Justiz RS0118640; 8 ObA …
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