JudikaturOGH

RS0031973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2017

Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.

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