Die Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB wird - anders als jene des § 84 Abs 1 StGB - durch die Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 86 StGB nicht verdrängt.
Rückverweise
…der unterlassenen Frage nach der allenfalls - angesichts der Todesfolge bloß idealkonkurrierend (also zusätzlich) - anzunehmenden Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0090623; SSt 59/42; Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 76) nicht ableiten. Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur…