JudikaturOGH

RS0090623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2009

Die Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB wird - anders als jene des § 84 Abs 1 StGB - durch die Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 86 StGB nicht verdrängt.

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