RS0036040 – OGH Rechtssatz
Der Antrag nach § 58 ZPO muß bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieses Tatbestandes kommt es dabei nicht an.