Dem Exekutionsverfahren ist eine der Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche Verbindung mehrerer Verpflichteter fremd. Das gilt grundsätzlich auch für das Sicherungsverfahren.
Rückverweise
…eine Vollstreckungsgemeinschaft iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO fremd ist (RIS Justiz RS0002416 [T1]). Schon deshalb ist hier bei der Bewertung auf jeden einzelnen Betreibenden abzustellen, weil damit die im Zivilprozess bestehende Rechtsgrundlage für eine Zusammenrechnung nicht anwendbar…